Ich bin doch gar nicht schuld - Warum wird mein Kfz-Vertrag dennoch belastet?
Sie fahren auf der Hauptstraße, als plötzlich von rechts ein Fahrzeug Ihnen die Vorfahrt nimmt. Es kommt zum Unfall und der Stress beginnt:
Diverse Fahrten zur Werkstatt, unzählige Telefonate mit der Versicherung, der Werkstatt, dem Sachverständigen, … kurz um – jede Menge Ärger und Laufereien, und das alles nur weil der andere „gepennt“ hat.
Doch damit nicht genug: Jetzt meint Ihr Unfallgegner auch noch, dass Sie zu schnell gefahren sind, leitet daraus sogar eine Mithaftung Ihrerseits her und erdreistet sich zu guter Letzt auch noch Ansprüche bei Ihrer Versicherung anzumelden.
Und was macht Ihre Versicherung?
Ihre Versicherung unterstützt scheinbar noch das „Hirngespinst“ Ihres Unfallgegners und fordert diverse Formulare von Ihnen an. Dann geht Ihre Versicherung noch hin und belastet gleich schon einmal Ihren Schadenfreiheitsrabatt um höhere Beiträge zu kassieren.
Hat sich nun jeder gegen Sie gewendet?
Nein. Dass Ihnen Ihre Versicherung eine Schadenanzeige schickt, wenn dort Ansprüche angemeldet werden, ist ganz normal. Schließlich muss Ihre Versicherung prüfen, ob die Ansprüche, die angemeldet werden, auch berechtigt sind. Wenn die Ansprüche Ihres Unfallgegners – wie in diesem Fall – unberechtigt sind, muss Ihre Versicherung Anhaltspunkte bekommen, mit denen Sie die Ansprüche ablehnen kann.
Durch die Schadenanzeige bekommt die Versicherung Informationen zum Unfallhergang, eventuellen Zeugen, die Ihren Vortrag bestätigen können oder kann sich mit der Polizei in Verbindung setzen, damit der Sachverhalt aufgeklärt wird.
Daher ist es wichtig – gerade in Fällen, in denen Sie kein Verschulden trifft – der Aufforderung der Übersendung der Schadenanzeige schnellstmöglich nachzukommen. Nur so kann Ihre Versicherung Ihnen den optimalen Versicherungschutz bieten. Denn zum Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gehören nicht nur die Zahlungen an Ihren Unfallgegner, sondern auch die Abwehr von nicht berechtigten Ansprüchen.
Die mit der Schadenmeldung verbundene Höherstufung im Folgejahr müssen Sie leider auch vorerst hinnehmen. Die Tarifbestimmungen und Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungen schreiben die Belastung des Schadenfreiheitsrabattes für das Folgejahr mit der Bildung von Rückstellungen vor.
Da auch wir als Versicherung letztendlich nie sagen können, ob Ihr Unfallgegner nicht doch noch vor irgendeinem Gericht zu „seinem Recht“ kommt, müssen wir für diesen Fall Rückstellungen bilden (Vor Gericht und „Auf Hoher See“ begibt man sich in Gottes Hand).
Hat der Spuk dann für Sie ein Ende und wurden die Ansprüche des Unfallgegners erfolgreich abgewehrt, dann wird auch Ihr Schadenfreiheitsrabatt rückwirkend entlastet. Bis dahin zu viel gezahlte Beiträge werden Ihnen erstattet.
Ihr Thorsten Jäger


